Allgemeine Geschätsbedingungen

Ausgabedatum April 2025

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Stadelmann & Boog AG

 1  Allgemeines

Für den Geschäftsverkehr zwischen STADELMANN & BOOG AG als Besteller und dem Lieferanten als Auftragsnehmer gelten ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit die Bestellung keine abweichenden Regelungen enthält. Bestellungen von STADELMANN & BOOG AG bedürfen der Schriftform. Falls STADELMANN & BOOG AG vom Lieferanten die Auftragsbestätigung verlangt, kommt der Vertrag erst mit deren Erhalt zustande. Allgemeine Bedingungen des Lieferanten sind wegbedungen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn STADELMANN & BOOG AG sie schriftlich ausdrücklich akzeptiert.

 2  Vertragsgegenstand

Art, Umfang, Preis und Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung sind in der Bestellung festgelegt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von STADELMANN & BOOG AG.

Als zugesicherte Eigenschaften gelten die spezifizierten Ausführungs- und Leistungsmerkmale. Als vorausgesetzte Eigenschaften gelten die Tauglichkeit zum Gebrauch sowie die Ausführung gemäss Normen und Vorschriften des Bestimmungslandes oder, wenn dieses in der Bestellung nicht angegeben ist, des Lieferlandes.

 3  Verzug

Der Lieferant ist verpflichtet, drohenden oder erkennbaren Verzögerungen unverzüglich entgegenzuwirken und STADELMANN & BOOG AG schriftlich oder per E-Mail darüber zu informieren.

 4  Lieferung und Eigentumsübergang

Bestellungen unterliegen den Incoterms 2020. Es gilt DAP, Sempach Station. Der Eigentumsübergang erfolgt beim Gefahrenübergang.

 STADELMANN & BOOG AG behält sich vor, Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, Markierung oder Dokumentation sowie nicht schriftlich vereinbarte Teil-, Über- oder Vorauslieferungen zurückzuweisen oder sie entgegenzunehmen und bis zur ordentlichen Vertragserfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.

Der Lieferant hat die Ware in der gesetzlich oder bestellungsmässig vorgeschriebenen Verpackung, oder mangels einer solchen in einer Form zu liefern, welche die Unversehrtheit und Qualitätsbewahrung der Ware während der gesamten Dauer des Transports und des Ein- und Ausladens sicherstellt.

STADELMANN & BOOG AG darf Verpackungsmaterial gegen Gutschrift zurückgeben.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen, gerechnet vom Eingang der Bestellung, schriftlich zu bestätigen. Falls der Lieferant die Bestellung mit Änderung annimmt oder verspätet zusendet, kommt der Vertrag zwischen den Parteien nur zustande, wenn das geänderte oder verspätet eingegangene Angebot vom Besteller schriftlich bestätigt wird.

Allfällige Fracht- und Verpackungskosten sind im Preis enthalten, für statistische Zwecke jedoch separat auszuweisen.

5  Exportkontrolle und Zoll

Für Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben, für gelistete Güter auch die nationale Listennummer sowie die der USA, falls die Güter U.S. Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen. Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und -kennzeichen des Herkunfts- bzw. Bestimmungslandes sind unaufgefordert vorzulegen, nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse auf Anforderung.

6  Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung ist 60 Tage nach vertragskonformer Lieferung und Rechnungsstellung fällig. STADELMANN & BOOG AG behält sich vor, bei festgestellten Mängeln des Gegenstandes die Zahlung zurückzuhalten.

7  Gewährleistung

Die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Bestellers nach Art. 201 OR wird wegbedungen. STADELMANN & BOOG AG kann während der ganzen Gewährleistungsfrist Mängelrüge erheben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung, für ersetzte oder reparierte Teile beginnt sie mit deren Lieferung neu. Die Gewährleistung schliesst tatsächliche oder rechtliche Mängel des Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein.

8  Nutzungsrecht an Standardsoftware

Der Lieferant gewährt STADELMANN & BOOG AG das nicht ausschliessliche, übertragbare Recht zur Nutzung der im Bestellgegenstand enthaltenen Standardsoftware für die bestimmungsgemässe Verwendung. Der Lieferant garantiert, dass er über die entsprechenden Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt und hält STADELMANN & BOOG AG vor allfälligen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Rechte schadlos. STADELMANN & BOOG AG darf zu Sicherungs- und Archivierungszwecken Softwarekopien herstellen.

9  Haftung

Der Lieferant stellt STADELMANN & BOOG AG von sämtlichen mit der Lieferung oder Leistung zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung, Umweltschutz und Schutz geistigen Eigentums frei und hält STADELMANN & BOOG AG vollumfänglich schadlos. STADELMANN & BOOG AG ist verpflichtet, den Lieferanten über Ansprüche, die gegenüber STADELMANN & BOOG AG substantiiert geltend gemacht wurden, unverzüglich zu informieren.

10  Versicherung, Arbeitsbewilligung

Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherungsdeckung für die von ihm oder seinen Mitarbeitern verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschliessen.

STADELMANN & BOOG AG leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von dieser gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. besteht, soweit gesetzlich zulässig, nicht.

11  Urheberrecht und Geheimhaltung

Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihr von der anderen Vertragspartei bekanntgegebenen Know-hows und anderer vertraulicher Informationen, die ihr zur Kenntnis gelangen, soweit diese Informationen nicht allgemein oder dem Lieferanten auf andere Weise rechtmässig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt sind. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen bestehen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung in keiner Weise Dritten bekanntzugeben,dass eine Geschäftsbeziehung mit STADELMANN & BOOG AG besteht.

Alle Rechte an Unterlagen wie Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Software usw., die STADELMANN & BOOG AG dem Lieferanten für die Ausarbeitung eines Angebotes oder die Ausführung einer Bestellung überlässt, verbleiben bei STADELMANN & BOOG AG. Der Lieferant darf die Unterlagen und alle damit zusammenhängenden Informationen nur zu den vorgenannten Zwecken verwenden; ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STADELMANN & BOOG AG ist er darüber hinaus nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen und Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren, vervielfältigen oder auf irgendeine Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich zu machen.

12  Datenschutz

Der Lieferant stellt den Datenschutz durch geeignete Vorkehrungen sicher und hält die einschlägigen Datenschutzgesetze, einschliesslich das DSG und die DSGVO, soweit anwendbar, ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass STADELMANN & BOOG AG Personendaten bearbeitet und zur Bestellabwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen nutzt und Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt geben kann.

13  Ethisches Verhalten im Geschäftsverkehr    

 Der Lieferant versichert, dass er, weder direkt noch indirekt, irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Zusagen gegenüber seinen Kunden, gegenüber Amtsträgern oder Mitarbeitern / Organen von STADELMANN & BOOG AG oder Dritten im Widerspruch zum geltenden Recht (einschliesslich des US-amerikanischen Gesetzes gegen ausländische Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act)) machen wird und dass er auch keine Kenntnis davon hat, dass andere Personen dieses tun werden.

Der Lieferant wird alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bezüglich Bestechung und Korruption einhalten.

Die wesentliche Verletzung einer Bestimmung dieses Abschnitts zum ethischen Verhalten berechtigt STADELMANN & BOOG AG, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Weitergehende Rechte und Ansprüche von STADELMANN & BOOG AG bleiben unberührt.

Der Lieferant ist verpflichtet, STADELMANN & BOOG AG von allen Verpflichtungen, Haftungen und Kosten/Ausgaben freizustellen, denen STADELMANN & BOOG AG als Folge eines Verstosses gegen eine Verpflichtung dieses Abschnitts oder aufgrund der Kündigung dieses Vertrages ausgesetzt ist.

 14  Höhere Gewalt

Die Vertragspartner haften nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Unter höherer Gewalt sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und ausserhalb des Machtbereiches der Vertragspartner liegende Umstände zu verstehen.

Der Vertragspartner, der sich auf Gründe höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über deren Eintritt und voraussichtliche Dauer zu benachrichtigen. Widrigenfalls kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

 15  Gerichtsstand und anwendbares Recht

 Das Rechtsverhältnis zwischen STADELMANN & BOOG AG und dem Lieferanten unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen STADELMANN & BOOG AG und dem Lieferanten ist der Sitz der STADELMANN & BOOG AG, zurzeit Sempach Station, Schweiz. Die STADELMANN & BOOG AG ist indessen berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz und Wohnsitz zu belangen.

(C) Stadelmann & Boog AG, CH-Sempach

Ausgabedatum April 2025
Riet Schlegel